Gemeinschaftspraxis
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Patientenverfügung

Nachdem die Gerichte schon seit vielen Jahren die Verbindlichkeit von Patientenverfügungen anerkannt haben, hat der Deutsche Bundestag am 18. Juni 2009 ein Gesetz über Form, Inhalt und Verbindlichkeit von Patientenverfügungen beschlossen.

Nunmehr ist in § 1901 a des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt, dass jede volljährige Person in einer Patientenverfügung schriftlich im Voraus für einebestimmte Behandlungssituation festlegen kann, ob sie im Falle einer (durch Unfall oder Krankheit bedingten) Einwilligungsunfähigkeit (Entscheidungsunfähigkeit) mit bestimmten ärztlichen Maßnahmen einverstanden ist oder aber sie ablehnt.

Wird die Person dann tatsächlich eines Tages einwilligungsunfähig, und kann sie sich nicht mehr äußern, muss ihre Patientenverfügung als Grundlagefür die zu treffenden Entscheidungen herangezogen werden.

Das Gesetz verlangt bei der Erstellung einer Patientenverfügung keine Beratung durch Ärzte oder andere geeignete Personen oder Stellen.

Gleichwohl ist eine qualifizierte Beratung über alle mit einer Patienten-verfügung zusammenhängenden Fragen dringend zu empfehlen.

Wir haben uns intensiv mit der Problematik auseinandergesetzt und für unsere Patienten ein Konzept erarbeitet, um die gesamte Problematik mit Ihnen durchzusprechen und eine Patientenverfügung zu erstellen.


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